Anpassung der Rentenbesteuerung durch das Wachstumschancengesetz

Im Zuge des Wachstumschancengesetzes (BGBl. I 2024 Nr. 108 vom 27. März 2024) erfolgte jüngst die im Koalitionsvertrag der Bundesregierung vorgesehene Änderung des § 22 Nr. 1 Satz 3 lit. a sublit. aa EStG dergestalt, dass der steuerpflichtige Rentenanteil rückwirkend ab 2023 nur noch um einen halben Prozentpunkt (statt wie bislang um einen Prozentpunkt) steigt. Dies hat zur Folge, dass erst bei einem Renteneintritt im Jahr 2058 die Alterseinkünfte zu 100 % der Besteuerung unterliegen (statt wie bislang bereits bei einem Renteneintritt 2040).

Nachdem die volle Abziehbarkeit der Beiträge an die berufsständischen Versorgungswerke ab dem Jahr 2023 (statt wie bisher ab 2025) bereits durch die Änderung des § 10 Abs. 3 Satz 6 EStG im Zuge des JStG 2022 wie geplant umgesetzt wurde, ist damit nunmehr auch die Umsetzung des zweiten Teils der geplanten Änderungen der Rentenbesteuerung erfolgt, die das Ziel verfolgen, das Risiko einer Doppelbesteuerung (auch) für künftige Rentnerjahrgänge zu vermeiden.

Ob zukünftig noch eine weitere Reformierung der Rentenbesteuerung erfolgen wird, ist aktuell nicht absehbar. Im September 2023 wurde auf der Homepage des Bundesministeriums der Finanzen ein externes wissenschaftliches Gutachten veröffentlicht, das zur Thematik der Doppelbesteuerung von Renten durch das Ministerium eingeholt wurde. Das Gutachten stellt fest, dass die bislang im Zuge des JStG 2022 umgesetzten Maßnahmen einen gewichtigen Beitrag leisten, um eine doppelte Besteuerung der Renten in der Breite der Bevölkerung abzumildern; gleichwohl reichen sie jedoch nicht aus, um die Problematik – wie vom Bundesverfassungsgericht und vom Bundesfinanzhof eingefordert – vollumfänglich zu lösen. Kern des in dem Gutachten entwickelten Modells ist ein sog. zusätzlicher typisierter Rentenfreibetrag, der weitgehend ohne Nachweis oder Darlegungserfordernisse von Rentnern auskommen würde. Laut Aussage des Bundesministeriums der Finanzen bildet das Gutachten einen wichtigen Ausgangspunkt für die weiteren konzeptionellen Arbeiten. Weitere Details zu einer etwaigen geplanten Umsetzung sind zum aktuellen Zeitpunkt jedoch nicht bekannt.

Für das Jahr 2024 liegt der Besteuerungsanteil gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 lit. a sublit. aa EStG n.F. nunmehr bei 83 %.

Für das Jahr 2023 wurde der Besteuerungsanteil rückwirkend auf 82,5 % abgesenkt.

(Münster, 02.04.2024)

Beratungstage des Versorgungswerkes

Auch in diesem Jahr stehen Ihnen die Mitarbeiter des Versicherungsbetriebes des Versorgungswerkes an zwei Wochenenden zur Beratung zur Verfügung.

Am Samstag, 24. August 2024 und Samstag, 23. November 2024 haben alle Zahnärztinnen und Zahnärzte in der Zeit von 9.00 Uhr bis 16.00 Uhr die Möglichkeit, sich über die Leistungen und Gestaltungsmöglichkeiten beim Versorgungswerk im individuellen Gespräch zu informieren.

Eine Voranmeldung ist nicht erforderlich.

Selbstverständlich können Sie auch während des gesamten Jahres zu den Bürozeiten des Versorgungswerkes einen Beratungstermin vereinbaren.

Ihre Ansprechpartner:

Jörg Dohmen    0251 507-411

Frank Zeiler      0251 507-414

Wir freuen uns über Ihren Besuch!

Beiträge 2024 in der Übersicht

Allg. Pflichtbeitrag Monat: EUR 1.404,30
Quartal: EUR 4.212,90
1/2 Pflichtbeitrag Monat: EUR 702,15
Mindestbeitrag Monat: EUR 280,86
Höchstbeitrag Jahr: EUR 42.129,00
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