Rehabilitationsmaßnahmen

Gemäß § 43 der Satzung kann einem Mitglied, bei dem Berufsunfähigkeit festgestellt ist, auf schriftlichen Antrag ein einmaliger oder wiederholter Zuschuss zu den Kosten notwendiger, medizinischer Rehabilitationsmaßnahmen, insbesondere geeigneter Kur- und Therapiemaßnahmen, gewährt werden, wenn hierdurch die Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente entfällt oder hinausgeschoben werden kann.

Der Zuschuss ist rechtzeitig vor Einleitung der Maßnahmen zu beantragen. Dabei sind die Notwendigkeit und Erfolgsaussichten der Maßnahme durch ärztliche Gutachten nachzuweisen. Über den Antrag entscheidet der Verwaltungsrat.

Die Kostenübernahme entfällt:
•    wenn die Rehabilitationsmaßnahme abgebrochen wird;
•    soweit die Kosten durch eine andere durch Gesetz, Satzung oder Vertrag verpflichtete Stelle, insbesondere eine Krankenkasse, Krankenversicherung, Berufsgenossenschaft, die Bundesagentur für Arbeit oder einen Beihilfeträger zu tragen sind oder nur im Hinblick auf die Kostenbeteiligungsmöglichkeit des Versorgungswerkes nicht getragen werden oder das Mitglied einen entsprechenden Antrag auf Kostenübernahme an anderer Stelle nicht stellt.
 
Im Übrigen gilt folgendes: Akutheilbehandlungen und Anschlussheilbehandlungen fallen nicht unter den durch § 43 der Satzung gewährten Leistungsumfang. Vielmehr unterliegen die Leistungen grundsätzlich dem Zuständigkeitsbereich der Krankenkasse/Krankenversicherung, da unsere Versorgungseinrichtung als Rentenversicherungsträger nicht die Risiken einer Erkrankung absichert.

 

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