Gesetzliche Grundlage

Das Versorgungswerk der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe (VZWL) wurde gegründet, um allen Kammerangehörigen und ihren Familien einen Rechtsanspruch auf Versorgungsleistungen im Alter, im Todesfall und bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Grundlage ist das Gesetz über die Kammern, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Apotheker, Tierärzte und Zahnärzte (Heilberufsgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2000, zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. April 2016.


In § 6 a Abs. 1 dieses Gesetzes heißt es:
„Die Kammern haben durch besondere Satzung mit Genehmigung der in § 3 Abs. 1 Versicherungsaufsichtsgesetz NRW bestimmten Aufsichtsbehörde Versorgungseinrichtungen für die Kammerangehörigen und ihre Familienmitglieder zu schaffen."

Die Kammerversammlung – als oberstes Organ des Versorgungswerkes - hat die erste Satzung des Versorgungswerkes am 16. Februar 1957 beschlossen, die am 17. April 1957 von der Aufsichtsbehörde genehmigt wurde.

Derzeit gilt die im Juni 2023 in Kraft getretene Satzung des Versorgungswerkes.

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