Beiträge 2024 in der Übersicht

Allg. Pflichtbeitrag Monat: EUR 1.404,30
Quartal: EUR 4.212,90
1/2 Pflichtbeitrag Monat: EUR 702,15
Mindestbeitrag Monat: EUR 280,86
Höchstbeitrag Jahr: EUR 42.129,00

Anpassung der Beitragspflicht

Für niedergelassene und selbstständige Mitglieder kann nach § 15 der Satzung auf Antrag eine individuelle Veranlagung zur Beitragspflicht erfolgen. Grundlage der individuellen Veranlagung sind die im vorletzten Geschäftsjahr erzielten Einkünfte.
Unterschreiten die Einkünfte aus zahnärztlicher Tätigkeit die im Veranlagungszeitraum geltende Beitragsbemessungsgrenze, errechnet sich der jährliche Pflichtbeitrag, indem die Einkünfte aus zahnärztlicher Tätigkeit des vorletzten Kalenderjahres mit dem im jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Beitragssatz multipliziert werden.

Beispiel für die Jahrespflichtabgabe des Jahres 2024:
Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit gemäß Einkommensteuerbescheid 2022: EUR 49.000,00 X 18,6% = EUR 9.114,00
Anstelle der Jahrespflichtabgabe 2024 in Höhe von EUR 16.851,60 zahlt das Mitglied für das Jahr 2024 den Jahresbeitrag in Höhe von EUR 9.114,00. Die Einkünfte sind grundsätzlich durch den jeweiligen Steuerbescheid für das vorletzte Geschäftsjahr nachzuweisen. Der Steuerbescheid kann durch Vorlage einer formlosen Bestätigung des Steuerberaters ersetzt werden.


Als Einkünfte gelten auch sämtliche Zahlungen, die durch medizinische Versorgungszentren gemäß § 95 Abs. 1 Satz 2 SGB V geleistet werden, sofern der Zweck dieser Einrichtung auch darin liegt, zahnärztliche Leistungen zu erbringen.
Mitglieder, die sowohl Arbeitsentgelt aus angestellter Tätigkeit als auch Einkünfte aus niedergelassener oder selbstständiger Tätigkeit beziehen, haben diese getrennt nachzuweisen (§ 16 Absatz 2 der Satzung).


Rückforderungen bereits entrichteter Beiträge sind nur im Laufe eines noch nicht abgeschlossenen Geschäftsjahres möglich. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


Bitte beachten Sie jedoch stets, dass bei einer Herabsetzung der Beitragspflicht sich auch Ihre zu erwartenden späteren Versorgungsleistungen reduzieren: Geringere Beiträge = Absenkung des Leistungsniveaus!

Beiträge für angestellte Mitglieder

Die Höhe der Beiträge für angestellte Mitglieder richtet sich nach dem sozialversicherungspflichtigen Entgelt. Dabei gelten die Beitragsbemessungsgrenzen und Beitragssätze der gesetzlichen Rentenversicherung.
Angestellte Zahnärztinnen und Zahnärzte haben somit im Jahr 2024 18,6 % ihres sozialversicherungspflichtigen Bruttoentgeltes monatlich zu entrichten.
Liegt das Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze, ist lediglich der Angestelltenhöchstbeitrag zu entrichten. Der Höchstbeitrag errechnet sich aus der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze multipliziert mit dem aktuellen Beitragssatz und beträgt für das Jahr 2024 EUR 1.404,30 (EUR 7.550,00 * 18,6 %).
Die Arbeitgeber sind nach § 172 a SGB VI verpflichtet, bis zum Angestelltenversicherungshöchstbeitrag die jeweiligen Beiträge zur Hälfte zu tragen.

 

Beispiel:
Vereinbartes Brutto-Einkommen monatlich = EUR 2.500,00
Brutto-Einkommen x Beitragssatz = Beitrag x 2 = Gesamtbeitrag
EUR 2.500,00 x 9,3 % x 2 = EUR 232,50 x 2 = EUR 465,00

Freiwillige Beitragszahlungen

2 Möglichkeiten:

  • freiwillige laufende Beitragszahlungen
  • jährlich freiwillige Einmalzahlungen

Höchstbeitrag: das 2,5-fache des Jahresbetrages der Pflichtabgabe, 2024: EUR 42.129,00

Vorteile freiwilliger Beitragsleistungen:

  • erhöhter Altersrentenanspruch
  • Stärkung der Absicherung bei Berufsunfähigkeit (bei Einmalzahlungen: Wartezeit 3 Jahre)
  • Stärkung der Absicherung der Hinterbliebenen (bei Einmalzahlungen: Wartezeit 3 Jahre)
  • steuerliche Absetzbarkeit
  • hohe Flexibilität
  • kein Fortsetzungszwang
  • hohe Transparenz
  • keine Abschlusskosten wie bei privaten Versicherern

Freiwillige laufende Beiträge:

  • Antrag
  • Gesundheitsprüfung
  • nur dann nicht möglich, wenn ein Anhaltspunkt dafür besteht, dass der Versorgungsfall vor Vollendung des 62. Lebensjahres eintritt


Freiwillige Einmalzahlungen:

  • keine Gesundheitsprüfung erforderlich
  • unbürokratisch durch Überweisung möglich
  • 3 Jahre Wartezeit für Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenschutz: Im Versorgungsfall wird Beitrag zurückerstattet und nicht rentenwirksam.

 

 

Steuerliche Absetzbarkeit von Beiträgen


Abzugsvolumen:

  • bei Alleinstehenden in 2024 grundsätzlich bis zu EUR 27.566
  • bei Verheirateten in 2024 grundsätzlich bis zu EUR 55.132

Abzugsfähigkeit 2024:

  • Beispiel: ZA zahlt allgemeine Pflichtabgabe:
    EUR 16.851,60 = abzugsfähiger Betrag (seit 2023 100% abzugsfähig)
  • Freiwillige Einmalzahlung bis EUR 27.566 = EUR 10.700,00
  • Freiwillige Einmalzahlung bis zum Höchstbeitrag (EUR 42.129,00) = EUR 25.200,00
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